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Der EnergieProfi 1.0
 

Bedingungen für die Nutzung der Software
„Der EnergieProfi“

Stand Mai 2006

1. Nutzungsrechten an der Software, Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Der EnergieProfi  (nachfolgend „EP“ genannt) räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und entgeltliches Recht die Software (nachfolgend „SW“ genannt) und die dazugehörige Dokumentation zu nutzen. Die Überlassung der SW und der Dokumentation erfolgt auf CD und USB-Stick nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2.Weitere Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

2.1 Der Lizenznehmer darf von der SW, zu dessen Nutzung er nach diesen Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen.

2.2 Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der SW  oder dem Datenträger nicht entfernen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die zur SW gehörenden Dokumentation.

3. Sachmängel – Fehler der SW oder Dokumentation

3.1 Für Sachmängel, d.h. Abweichungen der SW von der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend „Fehler“ genannt), Fehler der Datenträger oder der Dokumentation, die innerhalb der Verjährungsfrist nach Ziffer 3.4 auftreten und deren Ursache bereits im Zeitpunkt der Überlassung der SW bzw. Dokumentation vorlag, haftet der EP wie in dieser Ziffer 3 geregelt.

3.2 Der EP beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der SW, in der nur der Fehler beseitigt ist oder durch Überlassung einen Upgrades, in dem auch der Fehler beseitigt ist.

3.3 Mängel der Datenträger der SW beseitigt der EP durch Lieferung eines mangelfreien Exemplars. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

3.4 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten. Die Frist läuft ab Erhalt der SW. Dies gilt nicht , soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3.5 Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Absatz 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.

3.6 Dem EP ist zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessner Frist zu gewähren. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Lizenznehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.7 Ansprüche wegen Fehlern bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der dazugehörigen Dokumentation oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie für vom Lizenznehmer durchgeführte Erweiterungen der SW über vom EP dafür vorgesehene Schnittstellen.
3.8 Die Fehlerdiagnose und –beseitigung erfolgt nach Wahl des EP und bei m EP oder am Installationsort der SW. Der EP erhält vom Lizenznehmer die bei ihm vorhandenen, zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen.

3.9 Ansprüche des Lizenznehmers wegen der zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die SW nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Lizenznehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3.10 Ein Rückgriff des Lizenznehmers gemäß § 478 BGB gegen den EP besteht nur insoweit, als der Lizenznehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

3.11 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten  entsprechend für Sachmängel der Dokumentation sowie für Falsch- oder Zuweniglieferung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen; sonstige Unterstützung

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Der Lizenznehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der EP
verpflichtet, die SW lediglich im Land des Lieferorts frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) zu überlassen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom EP überlassene SW gegen den Lizenznehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der EP gegenüber dem Lizenznehmer innerhalb der in Ziffer 3.4 bestimmten Frist wie folgt:

Der EP wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffende SW entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem EP nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

5.2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des EP bestehen nur, soweit der Lizenznehmer den EP über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem EP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der SW  aus Schadensminderungs- oder  sonstigen wichtigen Gründen ein,  ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

5.3 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Lizenznehmers gegen den EP und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Rechtsmangels gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.4 Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend bei Rechtsmängeln der Dokumentation.

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

6.1 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

6.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

6.3 Soweit dem Lizenznehmer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel 3.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

7.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lizenznehmer Kaufmann ist, Würzburg.

7.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

7.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 
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