Bedingungen für
die Nutzung der Software
„Der EnergieProfi“
Stand Mai 2006
1. Nutzungsrechten an der Software, Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Der EnergieProfi (nachfolgend „EP“ genannt)
räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches,
nicht übertragbares und entgeltliches Recht die Software
(nachfolgend „SW“ genannt) und die dazugehörige
Dokumentation zu nutzen. Die Überlassung der SW und
der Dokumentation erfolgt auf CD und USB-Stick nach Maßgabe
der getroffenen Vereinbarungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers
gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen
wird.
2.Weitere Rechte und Pflichten des Lizenznehmers
2.1 Der Lizenznehmer darf von der SW, zu dessen Nutzung
er nach diesen Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene
Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für
Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen.
2.2 Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht
zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine
Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer
darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke
von der SW oder dem Datenträger nicht entfernen.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die zur
SW gehörenden Dokumentation.
3. Sachmängel – Fehler der SW oder Dokumentation
3.1 Für Sachmängel, d.h. Abweichungen der SW von
der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend „Fehler“ genannt),
Fehler der Datenträger oder der Dokumentation, die innerhalb
der Verjährungsfrist nach Ziffer 3.4 auftreten und deren
Ursache bereits im Zeitpunkt der Überlassung der SW
bzw. Dokumentation vorlag, haftet der EP wie in dieser Ziffer
3 geregelt.
3.2 Der EP beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Überlassung
eines neuen Ausgabestandes der SW, in der nur der Fehler
beseitigt ist oder durch Überlassung einen Upgrades,
in dem auch der Fehler beseitigt ist.
3.3 Mängel der Datenträger der SW beseitigt der
EP durch Lieferung eines mangelfreien Exemplars. Bei Beschädigung
von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht
den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten
und Informationen.
3.4 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren
in 12 Monaten. Die Frist läuft ab Erhalt der SW. Dies
gilt nicht , soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.
1 Nr. 2 BGB (Baumängel) und in den Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels längere
Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3.5 Mängelrügen gemäß §§ 377,
381 Absatz 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.
3.6 Dem EP ist zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung
innerhalb angemessner Frist zu gewähren. Schlägt
die Mängelbeseitigung fehl, kann der Lizenznehmer entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
3.7 Ansprüche wegen Fehlern bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der dazugehörigen Dokumentation
oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
sowie für vom Lizenznehmer durchgeführte Erweiterungen
der SW über vom EP dafür vorgesehene Schnittstellen.
3.8 Die Fehlerdiagnose und –beseitigung erfolgt nach
Wahl des EP und bei m EP oder am Installationsort der SW.
Der EP erhält vom Lizenznehmer die bei ihm vorhandenen,
zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen.
3.9 Ansprüche des Lizenznehmers wegen der zum Zwecke
der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die SW nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Lizenznehmers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3.10 Ein Rückgriff des Lizenznehmers gemäß § 478
BGB gegen den EP besteht nur insoweit, als der Lizenznehmer
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
3.11 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend
für Sachmängel der Dokumentation sowie für
Falsch- oder Zuweniglieferung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen; sonstige Unterstützung
4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
4.2. Der Lizenznehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der EP
verpflichtet, die SW lediglich im Land des Lieferorts frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) zu überlassen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom EP überlassene SW gegen den Lizenznehmer berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet der EP gegenüber dem Lizenznehmer
innerhalb der in Ziffer 3.4 bestimmten Frist wie folgt:
Der EP wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffende SW entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen.
Ist dies dem EP nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
5.2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des EP bestehen
nur, soweit der Lizenznehmer den EP über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
EP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung
der SW aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
5.3 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 5 geregelten
Ansprüche des Lizenznehmers gegen den EP und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen,
soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung
der Abwesenheit eines Rechtsmangels gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.4 Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend bei Rechtsmängeln
der Dokumentation.
6. Sonstige Schadensersatzansprüche
6.1 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Lizenznehmers (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
6.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme
der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen
des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird.
6.3 Soweit dem Lizenznehmer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel
3.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Verbindlichkeit
des Vertrages
7.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lizenznehmer
Kaufmann ist, Würzburg.
7.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über
den Internationalen Warenkauf (CISG).
7.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |